EU-Scheckkartenführerschein


1.  Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum/Ort
4. a. Ausstellungsdatum
    b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument (in Deutschland unbefristet)
    c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nr. des Führerscheins
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Wohnort (im dt. Muster nicht vorgesehen)
9. Sämtliche Führerscheinklassen
10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse.
      (Kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein.)
      (Nicht erteilte Klassen werden mit einem Strich entwertet.)
11. Gültigkeitsdatum befristeter erteilter Fahrerlaubnisklassen
12. Beschränkungen und Zusatzangaben, einschließlich Auflagen in codierter Form
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedsstaaten nach Wohnsitzwechsel
14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums

Wegen der geringen Größe des Führerscheines konnten einige wichtige Angaben nur in Form von Schlüsselzahlen aufgenommen werden (ggf. auf der Rückseite des Führerscheines in Spalte Nr. 12). Diese Schlüsselzahlen enthalten

- die Ihnen erteilten und zu beachtenden Auflagen und Beschränkungen
- die über die in Spalte 9 eingetragenen Klassen hinausgehenden Fahrberechtigungen.

Internationale Schlüsselzahlen

01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
05 Hör-/Kommunikationshilfe
06 Prothese / Orthese der Gliedmaßen
07 Fahrbeschränkung aus med. Gründen
05.01 Nur bei Tageslicht
05.01 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder nur innerorts/innerhalb der Region
05.01 Ohne Beifahrer / Sozius
05.01 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
05.01 Nur mit Beifahrer
05.01 Ohne Anhänger
05.01 Nicht gültig auf Autobahnen
05.01 Kein Alkohol
10 Angepasste Schaltung
15 Angepasste Kupplung
20 Angepasste Bremsmechanismen
25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepasste Bedienvorrichtungen
40 Angepasste Lenkung
42 Angepasste(r) Rückspiegel
43 Angepasster Fahrsitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (Angepasste) handbetätigte Bremse
44.03 (Angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06 Angepasster Rückspiegel
44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit den Füßen gleichzeitig ermöglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungs-Nr.)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70 Umtausch des Führerscheins Nr. …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden auf Grund                 von  Anlage 11)
71 Duplikat des Führerscheines Nr. … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (Klasse A1)
73 Nur 3-rädrige und 4-rädrige Kraftfahrzeuge Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge Klasse C mit zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge Klasse B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge Klasse C mit zulässiger Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mind. 750 kg          mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des                Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als              750 kg mitführen, sofern
      a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges                nicht übersteigen und
      b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen)        den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
      (C1E> 12.000 kg, L<3)
      Beschränkungen Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von 3-achsigen Zügen mit Zugfahrzeug        Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse        mehr als 12.00 kg betragen kann und von 3-achsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige                              Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten 
      Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht hier für die Anzahl der Achsen.
      (S1< 25/7.500 kg)
      Begrenzung Klasse D + DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe            S1 steht hier für die Anzahl der Sitzplätze, einschl. Fahrersitz
     (L<3)
     Beschränkung Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht hier für die Anzahl der Achsen.


Nur in Deutschland geltende Schlüsselzahlen

104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge Klasse D mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,                 auch mit 1-achsigem Anhänger (Achsen mit Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse), sowie Kombinationen aus diesen                       Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 hm/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart                 bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht                     mehr als 25 km/h in der nach § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h                 und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahmen der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
178 Auflage zu Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem Staatlich anerkannten            Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und          Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Str. vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von          der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
181 Klasse T nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
 

Weitere wichtige Hinweise

171-175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31.12.1998 erteilt worden sind, verwendet werden

Bei einer Umstellung oder einer Erweiterung finden Sie das Datum der Ersterteilung Ihrer Fahrerlaubnis in Spalte 10

Aus Spalte 11 können Sie evtl. für die jeweilige Klasse geltende Befristungen ablesen. (Die Frist wird immer gerechnet vom Tag des Druckauftrages für den Führerschein bei der Bundesdruckerei)

Die in Spalte 12 stehenden Schlüsselzahlen gelten nur für die Fahrerlaubnis, in deren Zeile sie stehen

Die für alle Klassen geltenden Schlüsselzahlen finden Sie unter Nr. 12 in der untersten Zeile

Bei einer erstmals erworbenen Fahrerlaubnis ist das Erteilungsdatum unter Nr. 14 eingetragen